Bewegliche Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter

1. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbstständig nutzbare, körperliche Gegenstände, die nicht fest mit einem Gebäude verbunden sind. Sie werden im rechtlichen /steuerlichen Sinn auch nach § 97 BGB als Zubehör bezeichnet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)

§ 97 Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zube-höreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Diese Legaldefinition des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar leicht zu verstehen, bereitet jedoch bei der Anwendung im Alltag Schwierigkeiten. Das liegt vor allem an den Regelungen.

Mit § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB soll klargestellt werden, dass zum Zubehör jene Sachen nicht gehören, die im Rechtsverkehr nicht als Zubehör betrachtet werden. Was nach allgemeinem Verständnis (Verkehrsauffassung) als Zubehör angesehen wird, ist auch Zubehör im Rechtssinne.[1]

Die Folge hieraus kann sein, dass einzelne Sachen in bestimmten Regionen Deutschlands als Zubehör angesehen werden, in anderen Regionen wiederum nicht. In § 97 Abs. 2 BGB geht es um die Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen Zubehör und Hauptsache. Zubehör liegt demnach nicht vor, wenn eine bewegliche Sache nur vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache genutzt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BGB). Umgekehrt wird die Zubehöreigenschaft nicht aufgehoben, wenn Zubehör von der Hauptsache vorübergehend getrennt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BGB).

2. Die Anwendungsgebiete

  • Die Drehmaschine im Betrieb
  • Die Tiefkühlzelle als Gaststättenzubehör
  • Die Gaststätteneinrichtung
  • Die Hotelaustattung
  • Hausrat
  • Büroeinrichtungen

3. Die Qualifikationsnachweise des Sachverständigen

3.1 Die Qualifikationsnachweise

  • 1992 – 1993 Grundlehrgang zur Wertermittlung von unbebauten und bebauten Immobilien an der Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in Berlin
  • 1999 – 2000 Spezialseminar zur Wertermittlung von Immobilien an der IHK Berlin
  • 2001 Zertifizierung als Gutachter für die Bewertung unbebauter und bebauter Immobilien durch die EUREX-ZERT
  • 2002 Zertifizierung als Gutachter an Amtsgerichten für Zwangsversteigerungsverfahren
  • 2004 Zertifizierung als Gutachter für Immobilienbewertung nach Europanorm
  • 2007 Zertifizierung als Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Hausrat, gewerblich genutzte Maschinen und Anlagen, Gaststätten-, Hotel- und Büroausstattungen)
  • 2009 Zertifizierung als Gutachter für Schäden an Gebäuden
  • 2011 TÜV-geprüfter Gutachter für Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschäden
  • 2016 Geprüfter Sachkundiger für Bauschadensthermografie – Stufe 2: Bauleckageortung
  • seit 2002 tätig als Gutachter an den Amtsgerichten in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Industrie und den Privatbereich

4. FAQ´s zu beweglichen Wirtschaftsgüter

1. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind körperliche, transportable Gegenstände, die nicht fest mit einem Gebäude verbunden sind. Dazu zählen u.a. Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, Werkzeuge, IT Technik, Möbel, Lagerbestände, Kunstobjekte und Sammlungen.

2. Welche Gegenstände gehören nicht zu beweglichen Wirtschaftsgütern?

Nicht dazu gehören unbewegliche oder wesentlich verbundene Bestandteile wie Gebäude, fest verbaute Anlagen, Heizsysteme, Einbauküchen, Photovoltaik Dachanlagen oder Grundstücke.

3. Wann wird ein Gutachten für bewegliche Wirtschaftsgüter benötigt?

Typische Anlässe:

  • Versicherungsschäden
  • Kauf/Verkauf
  • Erbschaft & Nachlass
  • Scheidung & Vermögensauseinandersetzung
  • Inventur & Bilanzierung
  • Insolvenzverfahren
  • Leasingrückgaben
  • Steuerliche Bewertung

4. Welche Bewertungsmethoden kommen zum Einsatz?

Je nach Objekt:

  • Zeitwert
  • Wiederbeschaffungswert
  • Verkehrswert
  • Gemeiner Wert
  • Ertragswert (bei Maschinen)
  • Restwert
  • Sachwertverfahren

5. Wie läuft eine Bewertung ab?

  • Objektaufnahme vor Ort
  • Dokumentenprüfung
  • Technische Analyse
  • Markt- und Preisrecherche
  • Bewertung nach anerkannten Verfahren
  • Erstellung eines gerichtsfesten Gutachtens

6. Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Rechnungen
  • Kaufverträge
  • Wartungsnachweise
  • Seriennummern
  • Fotos
  • Schadensberichte
  • Inventarlisten

7. Können beschädigte Wirtschaftsgüter bewertet werden?

Ja. Der Gutachter ermittelt Schadenumfang, Reparaturfähigkeit, Restwert und Wiederbeschaffungswert.

8. Wie wird der Restwert bestimmt?

Durch Marktanalyse, Vergleichswerte, Händlerangebote, Restwertbörsen und technische Einschätzung.

9. Wie lange dauert ein Gutachten?

Je nach Umfang: 3-4 Wochen bei Normalumfang der Güter. Große Inventare länger.

10. Was kostet ein Gutachten?

Abhängig von:

  • Objektanzahl
  • Komplexität
  • Dokumentenlage
  • Dringlichkeit
  • Fahrtkosten

Transparente Pauschalen oder Stundenhonorare sind üblich.

11. Sind Gutachten für Versicherungen anerkannt?

Ja, sofern sie von zertifizierten Sachverständigen (z.B. TÜV, DEKRA, IHK) erstellt wurden.

12. Was ist der Unterschied zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert?

  • Zeitwert: Wert unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Abnutzung
  • Wiederbeschaffungswert: Kosten für ein gleichwertiges Ersatzobjekt am Markt

13. Wie werden Maschinen bewertet?

Über technische Prüfung, Betriebsstunden, Verschleiß, Marktpreise, Herstellerdaten und Funktionsfähigkeit, Ersatzteile.

14. Wie werden Fahrzeuge bewertet?

Nach Zustand, Laufleistung, Ausstattung, Marktpreisen, Reparaturhistorie und Schwacke/Marktdaten.

15. Wie werden IT Geräte bewertet?

Über Alter, Leistungsdaten, Zustand, Softwarestand, Restnutzungsdauer und Marktpreise.

16. Wie werden Kunstobjekte bewertet?

Durch Provenienz, Künstler, Zustand, Markttrends, Auktionsergebnisse und Echtheitsnachweise. Werden durch unser Gutachterbüro jedoch nicht bewertet. Dies trifft auch zu für Briefmarken-, und Münzsammlungen.

17. Können komplette Betriebsinventare bewertet werden?

Ja. Der Gutachter erstellt Inventarlisten, Einzelbewertungen, Gesamtwerte und Dokumentationen.

18. Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Der Gutachter nutzt Marktdaten, Internetrecherchen (sind sehr zeitintensiv) technische Parameter, Erfahrungswerte und Vergleichsobjekte.

19. Können auch sehr alte oder seltene Gegenstände bewertet werden?

Ja, sofern Marktinformationen, technische Daten oder Vergleichswerte verfügbar sind.

20. Wie wird der Wert bei Insolvenzverfahren ermittelt?

Über Liquidationswerte, Restwerte, Verwertbarkeit und Marktgängigkeit.

21. Wie werden Leasingobjekte bewertet?

Nach Zustand, Restlaufzeit, Rückgabekriterien und Marktwerten.

22. Was ist ein gemeiner Wert?

Der objektive Marktwert, der bei einem Verkauf üblicherweise erzielt werden kann.

23. Wie wird der Wert bei Erbschaften bestimmt?

Nach gemeinem Wert zum Stichtag, gemäß steuerlichen Vorgaben.

24. Können auch Sammlungen bewertet werden?

Nein zu: Münzen, Modelle, Instrumente, Antiquitäten, Technik, Kunst, Raritäten.

25. Was ist bei Brandschäden zu beachten?

  • Dokumentation
  • Schadensausmaß
  • Restwert
  • Wiederbeschaffungswert
  • Versicherungsbedingungen

26. Wie wird der Wert nach Wasserschäden ermittelt?

Über Reparaturfähigkeit, Korrosionsschäden, Funktionsprüfung und Restwert.

27. Wie wird der Wert bei Diebstahl ermittelt?

Über Vergleichswerte, Marktpreise, Alter, Zustand und vorhandene Dokumente.

28. Können auch mobile PV Anlagen bewertet werden?

Ja, sofern sie nicht fest verbaut sind (z.B. freistehende oder mobile Systeme).

29. Sind Bewertungen auch digital möglich?

Ja, bei klar dokumentierten Objekten auch per Foto- und Dokumentenprüfung.

30. Warum einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen?

Weil nur unabhängige Experten gerichtsfeste, neutrale und nachvollziehbare Bewertungen liefern.